Kraftfahrt-Haftpflicht
Die
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist eine
Pflichtversicherung. Das Gesetz schreibt vor, dass der Halter
eines Kraftfahrzeuges, welches am öffentlichen Verkehr
teilnimmt, haftpflichtversichert sein muss. Diese Regelung dient
der Entschädigung berechtigter Forderungen von
Unfallgeschädigten, aber auch der Abwehr unberechtigter
Ansprüche.
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Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs muss der
Versicherungsnachweis erbracht werden.
Papiere für die Zulassung von Kraftfahrzeugen:
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Versicherungs-Deckungskarte
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Fahrzeug-Brief (neue Regelung ab 01.10.2005)
-
Fahrzeug-Schein (wenn angemeldet, neue Regelung ab
01.10.2005)
-
Unterlagen zur Abgasuntersuchung
-
ggf. TÜV-Bescheinigung
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Personalausweis
-
Wenn jemand vom Halter beauftragt wird, das KFZ zur
Zulassung anzumelden, ist eine auf seinen Namen lautende
Vollmacht erforderlich.
Neue Zulassungspapiere ab dem 1. Oktober 2005
Die Zulassungspapiere für Fahrzeuge werden innerhalb der
Europäischen Union vereinheitlicht. Die neuen Papiere wurden zum
1. Oktober 2005 eingeführt. Die
„Zulassungsbescheinigung Teil I“ ersetzt den Fahrzeugschein,
die „Zulassungsbescheinigung Teil
II“ den Fahrzeugbrief. Die Bezeichnungen „Fahrzeugschein“
und „Fahrzeugbrief“ bleiben als schriftlicher Zusatz auf den
neuen Papieren erhalten.
Die neuen Dokumente sind nur dann nötig, wenn sie
ausgetauscht werden müssen, wie beispielsweise bei
Umschreibungen, technischen Änderungen oder dem Verlust der
Dokumente. Dann müssen allerdings Fahrzeugschein und -brief
zusammen neu ausgestellt werden. Ansonsten behalten die
bisherigen Dokumente ihre Gültigkeit, auch im Ausland.
Die bislang obligatorischen Abmeldebescheinigungen gibt es ab
dem 1. Oktober nicht mehr. Der Halter bekommt nach der Abmeldung
des Fahrzeugs lediglich einen Vermerk auf Schein und Brief und
muss beide Dokumente aufbewahren. Diese Regelung wird auch bei
den neuen Dokumenten angewendet. Mitteilungen an die
Versicherung und das Finanzamt erledigt die Zulassungsbehörde
auf elektronischem Weg.
Namens- und Adressänderungen innerhalb eines
Zulassungsbezirkes werden künftig mit einem Aufkleber
dokumentiert. Damit entfällt das Ausstellen eines neuen Scheins.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II können in Zukunft nur
noch zwei Halter eingetragen werden. Ab dem dritten Halter gibt
es ein neues Dokument. Hier werden lediglich die Anzahl der
Vorbesitzer eingetragen, nicht jedoch die Namen und Adressen.
Die Kosten für die neuen Dokument fallen gering aus: Die
Zulassungsbescheinigung Teil I kostet wegen der
fälschungssicheren Merkmale 70 Cent mehr als bislang, bei der
Zulassungsbescheinigung Teil II fallen zusätzlich 3,60 Euro für
einen neuen Vordruck an.
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Gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme:
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2,5 Mio. € |
für Personenschäden, |
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7,5 Mio. € |
bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen, |
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0,5 Mio. € |
für Sachschäden sowie |
|
50.000 € |
für sonstige Vermögensschäden. |
Mietwagen im Ausland
Vorsicht Risiko: Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind in
südeuropäischen Ländern gering. In Spanien stehen beispielsweise
pro Verletztem lediglich 330.000,- € zur Verfügung - eine bei
einem schweren Unfall völlig ungenügende Summe. Dies gilt
besonders dann, wenn aufwendige Rehabilitationsmaßnahmen nötig
werden. Hat der Mietwagenfahrer den Unfall verursacht, kann das
seine Existenz in Frage stellen: Bei unzureichender
Mindestdeckungssumme haftet der Unfallverursacher für die
Begleichung des Schadens mit seinem Privatvermögen - im
Extremfall bis hin zum Existenzminimum.
Wer vorbeugen will, sollte höhere Deckungssummen vereinbaren.
Schutz bietet auch die sogenannte "Mallorca-Police". Sie gilt
außerhalb deutscher Grenzen in ganz Europa und bietet
Versicherungsschutz in Höhe der deutschen Mindestdeckung.
Versicherungsschutz besteht jeweils ab der Anmietung für maximal
einen Monat.
Übrigens: Einige Kfz-Haftpflichtversicherungen enthalten die
"Mallorca-Police" im Grundpreis!
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