Die Haftungsgrundlage
Der Halter von Tieren haftet bereits dann, wenn durch das
bloße tierische Verhalten ein Schaden verursacht wurde (sog.
"Gefährdungshaftung").
Allerdings lässt der Gesetzgeber eine Ausnahme zu. Wird der
Schaden nämlich durch ein Haustier verursacht, das aus
beruflichen Gründen gehalten wird oder das für den Unterhalt des
Tierhalters bestimmt ist, haftet der Halter dann nicht, wenn er
nachweisen kann, dass er sein Tier stets sorgfältig
beaufsichtigt hat und ihn daher kein Verschulden trifft.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung
Auch für den oben genannten Tatbestand gibt es eine
Haftpflichtversicherung. Die Versicherer versichern jedoch nach
einem System, welches denen von Zoologen nachempfunden wurde.
Sie unterscheiden zwischen Haustieren, gezähmten Tieren und
wilden Tieren.
Zu den Haustieren gehören die zahmen Tierarten, die vom
Menschen in seinem Bereich gehalten werden:
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Hunde, Pferde, Ponys und Esel;
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Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben und
Hühner;
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Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien,
Meerschweinchen und ähnliche im Haushalt gehaltene Tiere.
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Zu den gezähmten wie den wilden Tierarten gehören
beispielsweise die im Winter durch ständige Fütterung an den
Menschen gewöhnte Rehe, Affen und Bienen.
Welche Tiere fallen unter welche Versicherung?
Hunde, Pferde, Ponys und Esel
Für diese Gruppe ist eine besondere
Tierhalterhaftpflichtversicherung erforderlich.
Rinder, Schweine, Schafe,
Ziegen, Kaninchen, Tauben und Hühner
Wenn diese Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken gehalten werden, ist ebenfalls eine prämienpflichtige
Versicherung erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so fallen
diese Tiere in den Deckungsbereich der
Privathaftpflichtversicherung.
Ebenfalls in die Privathaftpflichtversicherung fällt die
folgende Tiergruppe:
Katzen, Kanarienvögel,
Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen und ähnliche im
Haushalt gehaltene Tiere.
Sollten Sie eine Tierart in keiner der drei erwähnten Gruppen
wiederfinden, klärt Ihr Versicherungsmakler, in welche
Versicherungsart selbige einzuordnen ist. Gute Versicherer
schließen gewisse Tiere auch prämienfrei oder gegen Zuschlag in
die Privathaftpflichtversicherung mit ein.
Ist der Hund auch im Ausland versichert?
Dieser Problematik haben die Haftpflichtversicherer Rechnung
getragen und im Ausland vorkommende Schadenereignisse in den
Versicherungsschutz einbezogen. Allerdings darf der
Auslandsaufenthalt nicht länger als 1 Jahr dauern.
Dabei ist darauf zu achten, dass alle rechtlichen
Formalitäten des Auslandsaufenthaltes erfüllt werden (z.B.
Nachweis bestimmter Impfungen).
Vorsorgeversicherung bei neuen Tieren
Für neu entstehende Haftpflichtrisiken besteht bis zur
nächsten Hauptfälligkeit Ihres
Privathaftpflichtversicherungsvertrages (und bestimmter anderer
Haftpflichtverträge) vorläufiger Versicherungsschutz. Ihr neuer
Hund wäre also zunächst mitversichert.
Da sich dieser Grundsatz der Vorsorgeversicherung nicht nur
auf Tiere bezieht, sondern für fast alle später hinzukommenden
neuen Haftpflichtrisiken, es aber auch hier Ausnahmen gibt, ist
in jedem Falle der Rat des Versicherungsmaklers einzuholen.
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