Oberlandesgericht München bestätigt Urteil für Zinsfondsanleger gegen Anlageberater

(openPR) - Augsburg, 2.02.2007 - Das Oberlandesgericht München hat unser Urteil des Landgerichtes München I bestätigt und unserem Mandanten endgültig Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen.

Der Kläger beteiligte sich an dem geschlossenen Immobilienfonds „ Falk Zinsfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ der Falk-Gruppe in München. Dieser Fonds diente dazu, die Zwischenfinanzierung anderer geschlossener Immobilienfonds zur realisieren, da dies über Banken nicht mehr möglich war. Rund 58 Millionen Euro wurde von über 2000 Kapitalanlegern eingesammelt und bis auf rund 9 Millionen Euro an verschiedene Fonds in Form von unbesicherten Darlehen vergeben.

Der Fondsprospekt von März 2003 klärte über die wesentlichen Risiken auf. Der Kläger begehrte Rückzahlung seiner geleisteten Einlage, da er von der Vertriebsbeauftragten des Beklagten falsch und unvollständig beraten worden ist. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger damit geworben wurde, dass das Geld im Fonds so sicher sei wie Festgeld aber eben mit sicheren 8 % Zinsen. Nicht aufgeklärt wurde darüber, dass er keinen Anspruch auf die Rückzahlung seiner Einlage hat, gleichwohl er bei der Beratung hinwies, das gesamte Kapital kurzfristig wieder zu benötigen. Ebenso wurde nicht erwähnt, dass die Darlehen des Zinsfonds nicht besichert werden sollen. Es wurde mit dem guten Namen von „Falk“ und den vielen Immobilien geworben. Der Prospekt wurde vor Unterzeichnung nicht übergeben.

Nach der Entscheidung des Landgerichtes München I haftet der Beklagte dem Kläger auf Schadensersatz, weil die Beratung seiner Vertriebsbeauftragten nicht anlegergerecht war. Sie war schlichtweg falsch und unvollständig.

Das Oberlandesgericht München bestätigte dieses Urteil in seiner Entscheidung vom 1.02.2007. Für das Gericht gab es keine Zweifel an der erstinstanzlichen Rechtsauffassung und der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

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