Mobiltelefon – die Nutzung während der Fahrt ist immer ordnungswidrig
Rechtsanwältin Vlachou, Gießen
(openPR) - Das OLG Jena hatte am 31.05.2006 über die Frage zu entscheiden, ob durch das Benutzen eines Mobiltelefons als Diktiergerät eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. StVO i.V.m. StVG erfüllt ist. Im vorliegenden Fall war dem Mobiltelefon die SIM-Karte entnommen und es eignete sich nicht mehr zum Telefonieren.
Das OLG bejahte diese Frage.
Der Gesetzgeber hat den Gesetzestext nicht dahingehend eingeschränkt, dass eine Ordnungswidrigkeit nur dann vorliegen soll, wenn das Mobiltelefon während der Fahrt lediglich als Telefon benutzt wird, sondern der Gesetzgeber spricht im Gesetzestext von „Benutzung“ des Mobiltelefons an sich. „Benutzen“ schließt aber jeden bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mobiltelefons ein und damit neben dem Telefongespräch sämtliche übrige Bedienfunktionen, wie das Anwählen, das Schreiben und die Versendung von SMS oder das Abrufen von Daten, das Benutzen als Organizer und eben auch die Nutzung als Diktiergerät etc..
Bei dem Benutzungsverbot eines Mobiltelefons während der Fahrt - ohne Freisprecheinrichtung - hatte der Gesetzgeber die Intention, dass der Fahrer seine vollständige Aufmerksamkeit seiner Fahraufgabe widmen soll und ihm dafür auch beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen sollen.
Die Benutzung eines Mobiltelefons erfordert im Gegensatz zu anderen Tätigkeiten, bei denen ebenfalls die Hände anderweitig gebraucht werden (wie z.B. Radiobenutzung, Rauchen, Trinken, Essen), die aber nicht verboten sind, typischerweise ein sehr viel höheres Maß an Konzentration und geht mit einer erheblich intensiveren Ablenkung einher. Aus diesen Gründen ist das Handyverbot am Steuer verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese anderen Tätigkeiten nicht verboten sind.
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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