AKURA Kapital Management AG – Wieder riskante Unternehmensbeteiligungen aus Würzburg
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(openPR) - Die AKURA Kapital Management AG und die AKURA II Kapital Management AG aus Würzburg bieten atypisch stille Beteiligungen für Kleinanleger an. Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an einer der AKURA Gesellschaften beteiligen, können dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung ratenweise oder per Einmalzahlung erfüllen. Die Anleger verpflichten sich, der AKURA das Kapital mindestens 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.
Das Emissionsvolumen der AKURA beträgt € 12, 5 Millionen, das der AKURA II € 25 Millionen. Das von den atypisch still Beteiligten eingesammelte Kapital soll in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapieren angelegt werden. Im Prospekt wird eine Gewinn-Zielvorgabe von 8 % bis 12 % angegeben. Als Mitunternehmer sind die Anleger jedoch nicht nur am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, sondern auch am Verlust.
In rechtlicher Hinsicht ist die von den atypisch stillen Gesellschaftern mit der AKURA vereinbarte Einlage Eigenkapital der Gesellschaft. Was dies für Konsequenzen haben kann, zeigt sich erst im Insolvenzfall der Gesellschaft: Die von den Anlegern gezeichnete Einlage steht als Eigenkapital vorrangig den Gesellschaftsgläubigern zur Befriedigung von deren Forderungen zu. Reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, sind beispielsweise die Ratenzahler verpflichtet, trotz der Insolvenz weiterhin ihre Raten zu bezahlen, bis alle Gläubiger vollständig befriedigt wurden.
Das Beteiligungskonzept der AKURA ähnelt denen der ebenfalls aus Würzburg stammenden Gesellschaften der sog. „EURO Gruppe“ und denen der „Frankonia Gruppe“ (heute: Deltoton AG). Auch diese Gesellschaften haben Eigenkapital in erheblichen Umfang über atypisch stille Beteiligungen eingesammelt. Über das Vermögen der EURO-Gruppe wurde im letzten Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei zeichnet sich schon jetzt ab, dass tausende von Anlegern viel Geld verloren haben. Jahrelang haben sie ihre Raten gezahlt, ohne zu wissen, was für ein Risiko sie eingegangen sind. Jetzt stehen sie vor einem Scherbenhaufen.
Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: „Vor dem Abschluss der Verträge müssen Anleger von ihrem Berater über alle Risiken aufgeklärt werden, die im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Beteiligung auftreten können. Wegen der erheblichen Risiken - insbesondere dem Totalverlustrisiko - verstößt ein Anlageberater grundsätzlich gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung, wenn er die Anlage für die Altersvorsorge empfiehlt. Der Anleger hat dann sehr gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen“.
Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt haben und nicht über die damit einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden, sollten sich von einem auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt beraten und prüfen zu lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Oft kommen auch Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, die allerdings einer kurzen Verjährung unterliegen und dann nicht mehr durchsetzbar sind. Deshalb ist es oft ratsam, frühzeitig einen Anwalt mit der Anspruchsprüfung zu beauftragen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AKURA Kapital Management AG“
anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,
• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
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